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955.11 CH-AR

Art. 3 Gesetz über das Gastgewerbe - Persönliche Erfordernisse

I. Bewilligung
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Art. 3 Gesetz über das Gastgewerbe · Persönliche Erfordernisse

1. Die Bewilligung wird einer Person erteilt, die

a) handlungsfähig und

b) gut beleumdet ist.

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