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955.11 CH-AR

Art. 2 Gesetz über das Gastgewerbe - Betrieb, Anlass

I. Bewilligung
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Art. 2 Gesetz über das Gastgewerbe · Betrieb, Anlass

1. Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass.

2. Die für Betriebe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind sinngemäss auch auf Anlässe anwendbar.

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