955.11
CH-AR
Art. 2 Gesetz über das Gastgewerbe - Betrieb, Anlass
I. Bewilligung
Art. 2 Gesetz über das Gastgewerbe · Betrieb, Anlass
1. Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass.
2. Die für Betriebe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind sinngemäss auch auf Anlässe anwendbar.