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955.11 CH-AR

Art. 18 Gesetz über das Gastgewerbe - Vollzugsvorschriften

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 18 Gesetz über das Gastgewerbe · Vollzugsvorschriften

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes und des eidgenössischen Alkoholgesetzes erforderlichen Bestimmungen.

2. Er erlässt namentlich Vorschriften über

a) das Bewilligungsverfahren,

b) die Verlegung der Polizeistunde,

c) Gebühren für Erteilung, Änderung und Ergänzung von Bewilligungen bis 500 Franken, in besonderen Fällen bis 3000 Franken.

3. Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen gemäss Abs. 2 lit. c veränderten Verhältnissen anpassen.

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