Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
955.11 CH-AR

Art. 14 Gesetz über das Gastgewerbe - Verletzung der Bewilligungspflicht

III. Strafbestimmungen
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Art. 14 Gesetz über das Gastgewerbe · Verletzung der Bewilligungspflicht

1. Mit einer Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer

a) ohne Bewilligung eine unter diese Gesetzgebung fallende Tätigkeit ausübt,

b) die in einer Bewilligung enthaltenen Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nicht einhält.

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