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Art. 13 Gesetz über das Gastgewerbe - Öffnungszeiten

II. Wirtschaftspolizei
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Art. 13 Gesetz über das Gastgewerbe · Öffnungszeiten

1. Betriebe dürfen ab 05.00 Uhr geöffnet werden und sind in der Regel um 24.00 Uhr zu schliessen.

2. Die Verordnung regelt das Nähere.

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