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955.11 CH-AR

Art. 12 Gesetz über das Gastgewerbe - Gästekontrollen

II. Wirtschaftspolizei
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Art. 12 Gesetz über das Gastgewerbe · Gästekontrollen

1. Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, sorgt dafür, dass die Gäste bei der Ankunft die Meldescheine vollständig ausfüllen.

2. Die Meldescheine sind der Polizei zur Verfügung zu stellen.

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