955.11
CH-AR
Art. 12 Gesetz über das Gastgewerbe - Gästekontrollen
II. Wirtschaftspolizei
Art. 12 Gesetz über das Gastgewerbe · Gästekontrollen
1. Wer einen Beherbergungsbetrieb führt, sorgt dafür, dass die Gäste bei der Ankunft die Meldescheine vollständig ausfüllen.
2. Die Meldescheine sind der Polizei zur Verfügung zu stellen.