955.11
CH-AR
Art. 10 Gesetz über das Gastgewerbe - Alkoholausschank und Jugendschutz
II. Wirtschaftspolizei
Art. 10 Gesetz über das Gastgewerbe · Alkoholausschank und Jugendschutz
1. Alkoholische Getränke dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren, Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren, nicht abgegeben werden.
2. In Betrieben mit Alkoholausschank sind mindestens drei alkoholfreie Getränke preisgünstiger anzubieten als die gleiche Menge des billigsten alkoholhaltigen Getränks.
3. Jugendlichen unter 18 Jahren kann der Zutritt zu bestimmten Lokalen durch den Inhaber oder die Inhaberin untersagt werden.