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955.11 CH-AR

Art. 1 Gesetz über das Gastgewerbe - Grundsatz

I. Bewilligung
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Art. 1 Gesetz über das Gastgewerbe · Grundsatz

1. Eine wirtschaftspolizeiliche Bewilligung ist erforderlich für die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Konsum an Ort und Stelle.

2. Die Bewilligung entbindet nicht davon, die Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten zu beachten und namentlich die nach Raumplanungs-, Feuerpolizei-, Bau- und Lebensmittelrecht notwendigen Bewilligungen einzuholen.

3. Für Gelegenheitsanlässe genügt eine Anmeldung bei der Gemeinde.

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