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931.11 CH-AR

Art. 9 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Einschränkungen von Verkehr und Zugänglichkeit

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 9 kantonale Waldverordnung · Einschränkungen von Verkehr und Zugänglichkeit

1. Der Forstdienst kann zur Durchsetzung von Fahrverboten und anderen öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes für wirksame Abschrankungen sorgen.

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