931.11
CH-AR
Art. 9 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Einschränkungen von Verkehr und Zugänglichkeit
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 9 kantonale Waldverordnung · Einschränkungen von Verkehr und Zugänglichkeit
1. Der Forstdienst kann zur Durchsetzung von Fahrverboten und anderen öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes für wirksame Abschrankungen sorgen.