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Art. 7 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - b) Bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen[[1]](#articletitle_text_fn_181772_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 7 kantonale Waldverordnung · b) Bei Erlass und Revision von Nutzungsplänen[[1]](#articletitle_text_fn_181772_2_1_c)

1. Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen trifft das Amt für Raum und Wald auf Antrag der Gemeinde die zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen erforderlichen Waldfeststellungen in Form eines Planes.

2. Der Plan wird während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer werden informiert.

3. Diese können innert der Auflagefrist Einspruch erheben. Nach Anhörung der Betroffenen entscheidet das Amt für Raum und Wald.

4. Das Amt für Raum und Wald erlässt den Plan. Die Gemeinde trägt ihn in ihren Nutzungsplan ein und nimmt die entsprechenden Anpassungen vor.

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