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Art. 6 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Waldfeststellungen[[1]](#articletitle_text_fn_181771_2_1_c) a) Im Einzelfall

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 6 kantonale Waldverordnung · Waldfeststellungen[[1]](#articletitle_text_fn_181771_2_1_c) a) Im Einzelfall

1. In einem Gesuch um Waldfeststellung ist die Parzelle anzugeben und ein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nachzuweisen.

2. Das Amt für Raum und Wald gibt den interessierten Amtsstellen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme.

3. Es stellt in Form einer gebührenpflichtigen Verfügung fest, welche Fläche Wald ist.

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