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Art. 5 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - b) kantonaler Entscheid

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 5 kantonale Waldverordnung · b) kantonaler Entscheid

1. Bei Rodungsbegehren im Zuständigkeitsbereich des Kantons behandelt das Departement die Einsprachen und entscheidet auf Antrag des Amtes für Raum und Wald über das Rodungsgesuch.

2. Sie legt den Rodungsersatz sowie allfällige Ersatzabgaben und Ausgleichszahlungen fest.

3. Das Amt für Raum und Wald sorgt für die Anmeldung zur Eintragung von Art, Flächenausdehnung, Ort und Ausführungsfrist des Rodungsersatzes im Grundbuch.

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