931.11
CH-AR
Art. 47 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - d) Arbeitsausführung
V. Förderungsmassnahmen
Art. 47 kantonale Waldverordnung · d) Arbeitsausführung
1. Die Arbeiten dürfen erst nach Vorliegen der Beitragszusicherung und allfälliger weiterer Bewilligungen begonnen werden. Zur Verhinderung von Schäden kann das Amt für Raum und Wald in dringenden Fällen einen vorzeitigen Arbeitsbeginn zulassen.
2. Die Ausführung der Arbeiten hat gemäss genehmigtem Projekt oder Massnahmenplan zu erfolgen.
3. Wesentliche Projektänderungen oder absehbare Kostenüberschreitungen sind dem Amt für Raum und Wald unverzüglich zu melden.