931.11
CH-AR
Art. 45 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - b) Programmvereinbarungen
V. Förderungsmassnahmen
Art. 45 kantonale Waldverordnung · b) Programmvereinbarungen
1. Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund mehrjährige Programme im Bereich des Waldes. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2,0 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
2. Das Amt für Raum und Wald schliesst die einzelnen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab.