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Art. 44 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Finanzierung[[1]](#articletitle_text_fn_181809_2_1_c) a) beitragsberechtigte Massnahmen

V. Förderungsmassnahmen
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Art. 44 kantonale Waldverordnung · Finanzierung[[1]](#articletitle_text_fn_181809_2_1_c) a) beitragsberechtigte Massnahmen

1. Die Beitragsleistungen des Kantons beziehen sich in erster Linie auf Massnahmen, welche vom Bund unterstützt werden. Dazu zählen insbesondere Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und damit verbundenen Zwangsnutzungen, zur Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen, zur Förderung waldbaulicher Eingriffe, zur Erstellung und Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, zur Verbesserung von Bewirtschaftungsbedingungen und zur Erhaltung schützenswerter Lebensräume.

2. Ausnahmsweise können Kantonsbeiträge an nicht vom Bund unterstützte Massnahmen geleistet werden.

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