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Art. 43 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - c) Finanzielle Beteiligung

V. Förderungsmassnahmen
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Art. 43 kantonale Waldverordnung · c) Finanzielle Beteiligung

1. Der Kanton unterstützt Kurse zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Maximum mit der Hälfte der sich nach Abzug sämtlicher übrigen Beiträge ergebenden Restkosten.

2. Bei der Lehrlingsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Ausbildung an Försterschulen richtet sich die finanzielle Beteiligung des Kantons nach den entsprechenden mit anderen Kantonen und Verbänden getroffenen Regelungen.

3. Der Forstdienst berät Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in der Regel unentgeltlich.

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