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Art. 41 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Ausbildung und Beratung a) Forstpersonal

V. Förderungsmassnahmen
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Art. 41 kantonale Waldverordnung · Ausbildung und Beratung a) Forstpersonal

1. Die Ausbildung der Forstwartinnen und Forstwarte erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben.

2. Das Departement kann mit anderen Kantonen besondere Regelungen zur gemeinsamen Lehrlingsausbildung treffen.

3. Anmeldungen zur beruflichen Fortbildung von Forstwartinnen und Forstwarten sowie zum Eintritt in Försterschulen sind an das Amt für Raum und Wald zu richten.

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