Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.11 CH-AR

Art. 4 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Rodungsbewilligungen a) Verfahren[[1]](#articletitle_text_fn_181769_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 kantonale Waldverordnung · Rodungsbewilligungen a) Verfahren[[1]](#articletitle_text_fn_181769_2_1_c)

1. Rodungsgesuche haben eine Begründung des Begehrens sowie Planunterlagen über das Rodungsvorhaben und Vorschläge für den Rodungsersatz zu enthalten.

2. Das Amt für Raum und Wald veröffentlicht das eingereichte Rodungsgesuch im Amtsblatt und lässt die Unterlagen während 30 Tagen in der betroffenen Gemeinde öffentlich auflegen.

3. Einsprachen sind innert der Auflagefrist an das Amt für Raum und Wald zu richten.

4. Das Amt für Raum und Wald holt Mitberichte bei den Gemeinden sowie bei den zuständigen Stellen für Umweltschutz, Raumplanung und Natur und Landschaft ein.

← Art. 3 kantonale Waldverordnung Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Waldareal[[1]](#articletitle_text_fn_181766_2_1_c) Art. 5 kantonale Waldverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →