931.11
CH-AR
Art. 39 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Feuern im Wald und in Waldesnähe[[1]](#articletitle_text_fn_181804_2_1_c)
IV. Pflege und Nutzung des Waldes
Art. 39 kantonale Waldverordnung · Feuern im Wald und in Waldesnähe[[1]](#articletitle_text_fn_181804_2_1_c)
1. Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist nur an bewilligten Feuerstellen gestattet. An anderen geeigneten Stellen dürfen kleine Feuer entfacht werden, sofern ein Abstand von mindestens 4 m zum nächsten Baum eingehalten wird.
2. Das Verbrennen von Schlagabfällen ist unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Forstamt.
3. In jedem Fall sind die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Bei Waldbrandgefahr wegen Trockenheit, starkem Wind, Föhn, usw. ist das Feuern im Wald und in Waldesnähe verboten.