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Art. 38 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Veräusserung und Teilung

IV. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 38 kantonale Waldverordnung · Veräusserung und Teilung

1. Gesuche um Veräusserung von öffentlichem Wald und von Korporationswald und um Teilung von Waldgrundstücken sind an das Departement zu richten.

2. In der Regel werden Teilungen, welche zu einer zusätzlichen Parzellierung des Waldes führen, nicht zugelassen.

3. Wird von einer Parzelle mit mehreren Kulturarten der Wald abgetrennt, hat die Grenzziehung entlang oder ausserhalb einer vom Amt für Raum und Wald gemäss Art. 1 vorzunehmenden Abgrenzung des Waldareals gegenüber offenem Land zu erfolgen.

4. Bedarf eine Veräusserung von Wald zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, entscheidet die Bodenrechtskommission auf Antrag des Departements.

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