931.11
CH-AR
Art. 33 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Verweigerung der Bewilligung
IV. Pflege und Nutzung des Waldes
Art. 33 kantonale Waldverordnung · Verweigerung der Bewilligung
1. Anzeichnungen oder Bewilligungen können verweigert werden, wenn frühere Schlagbedingungen nicht erfüllt sind oder wenn waldbauliche Gründe dagegen sprechen.