931.11
CH-AR
Art. 32 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Schlaganzeichnung, Schlagbewilligung[[1]](#articletitle_text_fn_181797_2_1_c)
IV. Pflege und Nutzung des Waldes
Art. 32 kantonale Waldverordnung · Schlaganzeichnung, Schlagbewilligung[[1]](#articletitle_text_fn_181797_2_1_c)
1. Bei der Schlaganzeichnung erhebt der Forstdienst das Stehendmass der zum Aushieb angezeichneten Nutzung.
2. Das Amt für Raum und Wald entscheidet über die Schlagbewilligung.
3. Schlagbewilligungen sind zu befristen und können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.