931.11
CH-AR
Art. 31 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Holzschlaggesuche
IV. Pflege und Nutzung des Waldes
Art. 31 kantonale Waldverordnung · Holzschlaggesuche
1. Holzschlaggesuche für Wälder ohne Betriebsplan sind bis Ende August beim zuständigen Forstamt anzumelden.
2. Für die Bearbeitung später eingereichter Gesuche können die Anzeichnungskosten verrechnet werden.