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Art. 31 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Holzschlaggesuche

IV. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 31 kantonale Waldverordnung · Holzschlaggesuche

1. Holzschlaggesuche für Wälder ohne Betriebsplan sind bis Ende August beim zuständigen Forstamt anzumelden.

2. Für die Bearbeitung später eingereichter Gesuche können die Anzeichnungskosten verrechnet werden.

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