931.11
CH-AR
Art. 30 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - 2. Verfahren
IV. Pflege und Nutzung des Waldes
Art. 30 kantonale Waldverordnung · 2. Verfahren
1. Für die Ausarbeitung eines Betriebsplanes sorgen Amt für Raum und Wald und Forstamt gemeinsam. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer können zur Finanzierung herangezogen werden.
2. Die von einer Betriebsplanung betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer werden zur Mitwirkung eingeladen. Sie erhalten den Plan nach Abschluss der Bearbeitung vorgelegt und haben die Möglichkeit, beim Amt für Raum und Wald Einsprache zu erheben.
3. Die Forstämter erfassen die Betriebsergebnisse nach den Weisungen des Amtes für Raum und Wald.
4. Der Betriebsplan wird innert 10 bis 20 Jahren revidiert.