Art. 3 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Forstämter[[1]](#articletitle_text_fn_181768_2_1_c)
Art. 3 kantonale Waldverordnung · Forstämter[[1]](#articletitle_text_fn_181768_2_1_c)
1. Die gesetzlichen Funktionen der Forstämter umfassen die Handhabung und Überwachung der waldgesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vollzug der forstlichen Planung, die Einhaltung von Holzschlagbedingungen und weiteren Verfügungen des Amtes für Raum und Wald, die standortgemässe Baumartenwahl und die Überwachung forstlicher Projekte.
2. Die betrieblichen Funktionen der Forstämter erstrecken sich auf die Wälder im Eigentum der Gemeinden. Sie können mit vertraglichen Regelungen auch auf andere Wälder ausgedehnt werden.
3. Das Amt für Raum und Wald erlässt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Pflichtenheft für die Forstämter. Die betrieblichen Aufgaben werden von den Gemeinden und weiteren betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern festgelegt.