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Art. 28 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - 3. Umsetzung

IV. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 28 kantonale Waldverordnung · 3. Umsetzung

1. Soweit die kantonale Waldplanung nicht mittels Betriebsplänen oder Projekten umgesetzt wird, kann die Umsetzung in Verträgen oder Verfügungen erfolgen.

2. Schützenswerte Naturobjekte, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden im kantonalen Schutzzonenplan bezeichnet oder mit Einzelverfügung oder Vertrag unter Schutz gestellt.

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