931.11
CH-AR
Art. 28 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - 3. Umsetzung
IV. Pflege und Nutzung des Waldes
Art. 28 kantonale Waldverordnung · 3. Umsetzung
1. Soweit die kantonale Waldplanung nicht mittels Betriebsplänen oder Projekten umgesetzt wird, kann die Umsetzung in Verträgen oder Verfügungen erfolgen.
2. Schützenswerte Naturobjekte, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden im kantonalen Schutzzonenplan bezeichnet oder mit Einzelverfügung oder Vertrag unter Schutz gestellt.