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Art. 25 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Schützenswerte Lebensräume[[1]](#articletitle_text_fn_181790_2_1_c)

IV. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 25 kantonale Waldverordnung · Schützenswerte Lebensräume[[1]](#articletitle_text_fn_181790_2_1_c)

1. Mit Schutzzonen, Einzelverfügungen und Verträgen können zur Erhaltung naturschützerisch wertvoller Waldpartien besondere Massnahmen des Biotop- und Artenschutzes verlangt werden wie spezielle Pflegeeingriffe, Nutzungsverzicht oder Stehen- und Liegenlassen von Totholz.

2. Feuchtgebiete innerhalb des Waldes dürfen weder entwässert noch aufgeforstet werden. Ausgenommen sind Entwässerungen und Aufforstungen zur Erhaltung der Schutzfunktion oder zum Schutz baulicher Anlagen.

3. Sträucher an Waldrändern und im Waldinnern müssen erhalten bleiben, insbesondere als Teil des Lebensraumes freilebender Tiere.

4. Der Fachstelle für Natur und Landschaft obliegt die Aufsicht über den Schutz bedrohter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere in Naturschutzgebieten. Forstliche Massnahmen im Sinne des Naturschutzes werden unter Leitung des Forstdienstes ausgeführt.

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