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Art. 23 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Wald mit besonderer Schutzfunktion

III. Schutz vor Naturereignissen
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Art. 23 kantonale Waldverordnung · Wald mit besonderer Schutzfunktion

1. Wälder, welche in Gebieten mit drohenden Naturgefahren wegen ihrer Lage massgebend zum Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten beitragen, werden als Wald mit besonderer Schutzfunktion bezeichnet.

2. Die kantonale Waldplanung hält ihre Lage fest.

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