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Art. 22 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - h) Nebennutzungen

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 22 kantonale Waldverordnung · h) Nebennutzungen

1. Die Stockrodung ist untersagt.

2. Die Gewinnung von Kranz- und Deckreisig und Baumsäften von stehenden Bäumen sowie von Wildlingen und anderen Waldpflanzen ist nur in kleinem Umfang aus dem eigenen Wald erlaubt.

3. Das Sammeln herumliegender dürrer Äste, Gipfelstücke, Schlagabfälle und dergleichen ist ausserhalb von in Ausführung begriffenen Holzschlägen in ortsüblichem Umfang gestattet.

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