931.11
CH-AR
Art. 20 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - f) Wildfütterungsstellen und Salzlecken
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 20 kantonale Waldverordnung · f) Wildfütterungsstellen und Salzlecken
1. Wildfütterungsstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer angelegt werden.
2. In Jungwaldflächen und in deren Nähe sind die Wildfütterung und das Anbringen von Salzleckeinrichtungen untersagt.