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Art. 20 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - f) Wildfütterungsstellen und Salzlecken

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 20 kantonale Waldverordnung · f) Wildfütterungsstellen und Salzlecken

1. Wildfütterungsstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer angelegt werden.

2. In Jungwaldflächen und in deren Nähe sind die Wildfütterung und das Anbringen von Salzleckeinrichtungen untersagt.

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