931.11
CH-AR
Art. 18 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - d) Trennung von Wald und Weide
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 18 kantonale Waldverordnung · d) Trennung von Wald und Weide
1. Wer Tiere weiden lässt, hat den Wald durch einen Zaun zu schützen. Nach Absprache mit dem Forstdienst können einzelne Waldpartien als Unterstand offen bleiben.
2. Zäune dürfen nicht an stehenden Bäumen befestigt werden. Vorbehalten bleiben besondere Verhältnisse, welche das Einschlagen von Pfählen nicht ermöglichen.