Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.11 CH-AR

Art. 18 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - d) Trennung von Wald und Weide

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 kantonale Waldverordnung · d) Trennung von Wald und Weide

1. Wer Tiere weiden lässt, hat den Wald durch einen Zaun zu schützen. Nach Absprache mit dem Forstdienst können einzelne Waldpartien als Unterstand offen bleiben.

2. Zäune dürfen nicht an stehenden Bäumen befestigt werden. Vorbehalten bleiben besondere Verhältnisse, welche das Einschlagen von Pfählen nicht ermöglichen.

← Art. 17 kantonale Waldverordnung Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Waldareal[[1]](#articletitle_text_fn_181766_2_1_c) Art. 19 kantonale Waldverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →