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Art. 13 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - d) Waldhütten

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 13 kantonale Waldverordnung · d) Waldhütten

1. Waldhütten dürfen nur erstellt werden, wenn die zu bewirtschaftende Fläche mindestens drei Hektaren misst und die Hütte einem forstwirtschaftlichen Bedürfnis entspricht.

2. Der Grundriss von Waldhütten darf für den Aufenthaltsraum 5 m² und für den Werkzeugraum 3 m² nicht überschreiten. Die Hütte darf keine festen Fundamente aufweisen und ist auf Sockeln zu erstellen.

3. Der Einbau von elektrischen Anlagen und Wasserversorgungseinrichtungen ist nicht gestattet.

4. Über Ausnahmen entscheidet das Departement.

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