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931.11 CH-AR

Art. 12 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - c) Leitungen

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 12 kantonale Waldverordnung · c) Leitungen

1. Leitungen durch den Wald können nur zugelassen werden, wenn eine Umgehung des Waldes nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Aufwendungen verbunden ist.

2. Bei der Durchquerung von Wald ist eine möglichst waldschonende Linienführung zu wählen.

3. Bei Leitungen längs Waldrändern ist zur Vermeidung von Aushieben oder Wurzelverletzungen ein angemessener Abstand zum Wald einzuhalten.

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