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Art. 10 Verordnung zum kantonalen Waldgesetz (kantonale Waldverordnung) - Bauten und Anlagen im Wald[[1]](#articletitle_text_fn_181775_2_1_c) a) Allgemeines

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 10 kantonale Waldverordnung · Bauten und Anlagen im Wald[[1]](#articletitle_text_fn_181775_2_1_c) a) Allgemeines

1. Forstliche Bauten und Anlagen, welche der forstlichen Planung entsprechen, sowie nichtforstliche Kleinbauten, zu deren Erstellung nur geringfügige Eingriffe in den Kronen- und Wurzelraum des Waldes notwendig sind, gelten nicht als Rodung.

2. Die beanspruchte Fläche zählt weiterhin zum Waldareal.

3. Es sind in der Regel sowohl eine Bewilligung des Amtes für Raum und Wald als auch eine raumplanerische Bewilligung erforderlich.

4. Ohne Bewilligung errichtete oder zweckentfremdete Bauten oder Anlagen sind abzubrechen, sofern nicht nachträglich eine Bewilligung erteilt werden kann.

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