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931.1 CH-AR

Art. 9 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Waldfeststellungen

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 9 Kantonales Waldgesetz · Waldfeststellungen

1. Wer feststellen lassen will, ob eine Fläche Wald ist, hat sein Gesuch schriftlich beim Amt für Raum und Wald einzureichen.

2. Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens und die Koordination mit dem Raumplanungsrecht.

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