931.1
CH-AR
Art. 8 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - c) Verwendung von Abgaben
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
Art. 8 Kantonales Waldgesetz · c) Verwendung von Abgaben
1. Im Zusammenhang mit dem Rodungsersatz zu leistende Ersatzabgaben und Ausgleichszahlungen gehen als zweckgebundene Einlagen an die Standortgemeinde.
2. Die Mittel sind für Massnahmen zur Walderhaltung zu verwenden.