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931.1 CH-AR

Art. 8 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - c) Verwendung von Abgaben

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 8 Kantonales Waldgesetz · c) Verwendung von Abgaben

1. Im Zusammenhang mit dem Rodungsersatz zu leistende Ersatzabgaben und Ausgleichszahlungen gehen als zweckgebundene Einlagen an die Standortgemeinde.

2. Die Mittel sind für Massnahmen zur Walderhaltung zu verwenden.

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