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931.1 CH-AR

Art. 7 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - b) Ausgleichszahlungen

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 7 Kantonales Waldgesetz · b) Ausgleichszahlungen

1. Erreicht die Wertsteigerung mehr als das Zehnfache des Bodenwertes vor der Rodung, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Ausgleichszahlung zu leisten.

2. Sie beträgt die Hälfte des Betrages, der - nach Abzug der Kosten des Rodungsersatzes - das Zehnfache des bisherigen Bodenwertes übersteigt.

3. Sie wird im Zeitpunkt der Rodung fällig.

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