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931.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Rodungsbewilligungen a) Zuständigkeit

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
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Art. 6 Kantonales Waldgesetz · Rodungsbewilligungen a) Zuständigkeit

1. Der kantonale Entscheid über Ausnahmen vom Rodungsverbot ist Sache des Departements.

2. Rodungsgesuche sind schriftlich beim Amt für Raum und Wald einzureichen.

3. Die Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

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