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931.1 CH-AR

Art. 4 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Organisation

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kantonales Waldgesetz · Organisation

1. Das Waldareal des Kantons bildet einen einzigen Forstkreis und gliedert sich in Forstreviere.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die Forstreviere; sie bestehen in der Regel aus einer oder mehreren Gemeinden.

3. Die Gemeinden unterhalten für jedes Revier ein Forstamt; dieses untersteht in seinen gesetzlichen Funktionen der Aufsicht des Amtes für Raum und Wald.

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