931.1
CH-AR
Art. 4 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Organisation
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Kantonales Waldgesetz · Organisation
1. Das Waldareal des Kantons bildet einen einzigen Forstkreis und gliedert sich in Forstreviere.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die Forstreviere; sie bestehen in der Regel aus einer oder mehreren Gemeinden.
3. Die Gemeinden unterhalten für jedes Revier ein Forstamt; dieses untersteht in seinen gesetzlichen Funktionen der Aufsicht des Amtes für Raum und Wald.