931.1
CH-AR
Art. 31 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Finanzierung durch Dritte
IV. Förderungsmassnahmen
Art. 31 Kantonales Waldgesetz · Finanzierung durch Dritte
1. Wer besonderen Nutzen aus Massnahmen zur Erhaltung und Förderung von Waldfunktionen zieht, kann zur Entrichtung angemessener Beiträge herangezogen werden.