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931.1 CH-AR

Art. 31 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Finanzierung durch Dritte

IV. Förderungsmassnahmen
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Art. 31 Kantonales Waldgesetz · Finanzierung durch Dritte

1. Wer besonderen Nutzen aus Massnahmen zur Erhaltung und Förderung von Waldfunktionen zieht, kann zur Entrichtung angemessener Beiträge herangezogen werden.

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