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931.1 CH-AR

Art. 28 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Finanzierung a) Forstliche Massnahmen

IV. Förderungsmassnahmen
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Art. 28 Kantonales Waldgesetz · Finanzierung a) Forstliche Massnahmen

1. Der Kanton leistet Beiträge an forstliche Massnahmen, namentlich zum Schutz vor Naturereignissen, zur Verhütung und Behebung von Waldschäden und zur Bewirtschaftung des Waldes.

2. Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Grundsätze über die Pflege und Nutzung des Waldes eingehalten sind.

3. Die Beiträge bemessen sich nach der Notwendigkeit, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einer Massnahme, nach dem Grad der Schwierigkeit ihrer Ausführung, nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie nach deren bisherigen Bemühungen um die Walderhaltung.

4. Das Amt für Raum und Wald ordnet von Amtes wegen die Anmerkung der mit der Beitragsgewährung verbundenen Unterhaltspflichten und des Zweckentfremdungsverbotes im Grundbuch an.

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