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931.1 CH-AR

Art. 27 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - b) Erhebungen

IV. Förderungsmassnahmen
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Art. 27 Kantonales Waldgesetz · b) Erhebungen

1. Der Forstdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Erhebungen durchführen.

2. Waldeigentümerinnen und -eigentümer müssen die Erhebungen zulassen und auf Verlangen Auskunft geben.

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