931.1
CH-AR
Art. 27 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - b) Erhebungen
IV. Förderungsmassnahmen
Art. 27 Kantonales Waldgesetz · b) Erhebungen
1. Der Forstdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Erhebungen durchführen.
2. Waldeigentümerinnen und -eigentümer müssen die Erhebungen zulassen und auf Verlangen Auskunft geben.