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931.1 CH-AR

Art. 25 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Verhütung und Behebung von Waldschäden

III. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 25 Kantonales Waldgesetz · Verhütung und Behebung von Waldschäden

1. Der Forstdienst sorgt dafür, dass die erforderlichen forstlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden ergriffen werden.

2. Das Feuern im Wald und in Waldesnähe ist untersagt; die Verordnung regelt die Ausnahmen.

3. Die Verhütung von Waldschäden durch jagdliche Massnahmen ist Gegenstand der Jagdgesetzgebung.

4. Die beteiligten Kreise, namentlich Personen, Amtsstellen und Verbände aus Jagd, Fremdenverkehr, Forst-, Land- und Alpwirtschaft, erarbeiten und verwirklichen gemeinsam Konzepte zur Wildschadenverhütung.

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