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931.1 CH-AR

Art. 24 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Veräusserung und Teilung

III. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 24 Kantonales Waldgesetz · Veräusserung und Teilung

1. Soweit die Veräusserung oder Teilung von Wald einer Bewilligung bedarf, entscheidet das Departement.

2. Sie achtet dabei unter anderem auf eine sinnvolle Arrondierung des Waldareals.

3. Öffentlicher Wald und Korporationswald sollen in der Regel nur an die öffentliche Hand veräussert werden.

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