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931.1 CH-AR

Art. 23 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - b) Pflanzabstand

III. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 23 Kantonales Waldgesetz · b) Pflanzabstand

1. Wird Wald neu angelegt, ist gegenüber Gebäuden und Bauzonen ein Mindestabstand von 25 Metern einzuhalten.

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