Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
931.1 CH-AR

Art. 22 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Anpflanzungen a) Saatgut und Pflanzen

III. Pflege und Nutzung des Waldes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Kantonales Waldgesetz · Anpflanzungen a) Saatgut und Pflanzen

1. Für Anpflanzungen sind heimische und standortgerechte Arten mit bekannter Herkunft zu verwenden.

2. Der Forstdienst vermittelt Saatgut und Pflanzen.

3. Andere Bezüge von Saatgut und Pflanzen sind dem Forstdienst zu melden.

4. Saatgut und Pflanzen, in deren Erbgut künstlich eingegriffen worden ist, dürfen nicht verwendet werden.

← Art. 21 Kantonales Waldgesetz Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Zweck Art. 23 Kantonales Waldgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →