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931.1 CH-AR

Art. 21 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Messung von Verkaufsholz

III. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 21 Kantonales Waldgesetz · Messung von Verkaufsholz

1. Für den Verkauf bestimmtes Rundholz ist grundsätzlich vom zuständigen Forstamt auf Kosten der Eigentümer und Eigentümerinnen zu sortieren und einzumessen.

2. In Absprache mit dem Forstamt kann ein mit einer geeichten Messanlage ausgerüstetes Werk mit der Einmessung beauftragt werden; das Protokoll ist dem Forstamt zur Kenntnis einzureichen.

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