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931.1 CH-AR

Art. 20 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Holznutzung

III. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 20 Kantonales Waldgesetz · Holznutzung

1. Holznutzungen sind nur zulässig, soweit sie einem Betriebsplan entsprechen oder vom Amt für Raum und Wald besonders bewilligt worden sind.

2. Sie sind vor ihrer Ausführung durch den Forstdienst anzeichnen zu lassen.

3. Ausgenommen ist die Nutzung zum privaten Eigenbedarf als Brennholz und, bis zu zehn Kubikmetern pro Jahr und Eigentümer oder Eigentümerin als Nutzholz, sofern sie das nachhaltige Ertragsvermögen des Waldes nicht übersteigt und die waldbaulichen Regeln beachtet werden.

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