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931.1 CH-AR

Art. 2 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - Geltungsbereich, Waldbegriff

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Waldgesetz · Geltungsbereich, Waldbegriff

1. Das Gesetz findet Anwendung auf alle Wälder im Sinne des Bundesrechts. Die Bestimmungen über den Schutz vor Naturereignissen gelten auch ausserhalb des Waldes.

2. Eine mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes mindestens eine Ausdehnung von 500 m² und eine Breite von 12 m aufweist und wenn die Bestockung einwachsender Flächen mindestens 15 Jahre alt ist.

3. Das rechtlich geschützte Waldareal umfasst den gesamten Lebensraum des Waldes und schliesst namentlich den Waldsaum ausserhalb der Stammfüsse mit ein.

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