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Art. 19 Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) - b) Betriebspläne[[1]](#articletitle_text_fn_472556_2_1_c)

III. Pflege und Nutzung des Waldes
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Art. 19 Kantonales Waldgesetz · b) Betriebspläne[[1]](#articletitle_text_fn_472556_2_1_c)

1. Betriebspläne werden für öffentliche Wälder und Korporationswälder mit einer Gesamtfläche von mehr als 15 Hektaren erlassen; auf Gesuch hin oder wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern, können auch für andere Wälder Pläne erlassen werden.

2. Betriebspläne legen die für bestimmte Wälder geltenden forstlichen Massnahmen fest und sind für die betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer verbindlich.

3. Sie werden unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer erarbeitet und bedürfen der Genehmigung des Departements.

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